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Keine Geld-zurück-Garantie bei Schneemangel im Urlaubsgebiet
Laut den Urteilen des Amtsgericht München und des Landesgericht Frankfurt müssen Reiseveranstalter nicht Geld zurückzahlen, wenn die Pisten im Reisezeitraum schneefrei geblieben sind. Solang nicht mit der Schneesicherheit des Urlaubortes geworben wurde, gelten die grünen Abhänge als “allgemeines Lebensrisiko” und können nicht als Reisemängel bei Veranstalter eingeklagt werden. Dasselbe gilt, wenn die Pisten aufgrund zu starkem Schneeaufkommens nicht befahrbar sind. Nur in Ausnahmefällen können geplante Winterreisen ohne zusätzliche Kosten storniert werden. Dazu gehören Ereignisse “von höherer Gewalt”, z.B. Lawinengefahr der Stufe 5.
Anspruch auf Schadenersatz hat man außerdem, wenn bestimmte, im Katalog gepriesene Einrichtungen nicht da oder defekt sind. Das gilt z.B. wenn ein bestimmte Skischule nicht zu finden ist oder ein benannter Skilift nicht funktioniert. Auch wenn versprochene Ermäßigungen aus Ausleihe und Lift nicht existieren, kann beim Reiseveranstalter Beschwerde eingereicht werden. Generell gilt: der Rechtsschutz einer Pauschalreise ist besser als der einer Individualreise.